Heute wenden wir uns wieder Fragen von Eltern und Erziehungsberechtigten zu, die das Team vom Jugendcoaching immer wieder erreichen. Der Schwerpunkt liegt heute auf der Ausbildungspflicht.
Was ist die Ausbildungspflicht?
AusBildung bis 18 ist eine Initiative der österreichischen Bundesregierung. Sie soll sicherstellen, dass alle Jugendlichen in Österreich bis zu ihrem 18. Geburtstag eine Ausbildung machen, die über die Pflichtschule hinausgeht. Grundlage für die AusBildung bis 18 ist das Ausbildungspflichtgesetz, welches seit 1. August 2016 gilt. Der erste betroffene Jahrgang umfasst jene Jugendlichen, deren Schulpflicht 2017 endete.
Was gibt es für Angebote, um die Ausbildungspflicht zu erfüllen?
Die Ausbildungspflicht kann durch eine Vielzahl an Angeboten erfüllt werden:
- durch Schulbesuch oder privaten Unterricht,
- durch Lehre oder Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA),
- durch die Teilnahme an vorbereitenden Maßnahmen für schulische Externistenprüfungen oder einzelne Ausbildungen (z.B. die Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss),
- durch die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen,
- durch die Teilnahme an Angeboten für Jugendliche mit Assistenzbedarf,
- durch eine im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehene Beschäftigung.
Wenn meine Tochter/mein Sohn zurzeit keine Ausbildung macht, was kann ich dann tun, damit die Ausbildungspflicht nicht verletzt wird?
Wenn Ihr Kind schon genau weiß, dass es eine Lehre machen möchte, und vielleicht auch schon welche, dann kann es sich einfach beim AMS melden.
Weiß Ihr Kind noch nicht genau, was es in Zukunft machen möchte oder es möchte mehr über Alternativen, Perspektiven und sich selbst erfahren, kann es sich beim Jugendcoaching melden.
Mein Kind beginnt im Herbst eine Lehre. Darf es in der Zwischenzeit arbeiten gehen?
Grundsätzlich ist eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze und außerhalb der ausbildungsfreien Zeit im Rahmen der Ausbildungspflicht nicht möglich. Es gibt jedoch Gründe, welche eine Beschäftigung über einen bestimmten Zeitraum möglich machen. Verpflichtend dazu ist eine Begleitung beim Jugendcoaching.
Meine Tochter/mein Sohn kann aus gesundheitlichen Gründen keiner Ausbildung nachgehen. Gibt es eine Möglichkeit, die Ausbildungspflicht ruhend zu stellen?
Es ist möglich, aufgrund berücksichtigungswürdiger Gründe die Ausbildungspflicht für einen Zeitraum (oder auch dauerhaft) „ruhend“ zu stellen. Hierzu braucht es fachärztliche oder klinisch-psychologische Atteste, Bestätigungen und Gutachten, welche von der Koordinierungsstelle (KOST) Anerkannt werden müssen.
Was passiert, wenn mein Kind keine Ausbildung macht?
Wenn Ihr Kind vier Monate lang keine Schule oder Ausbildung macht, erfüllt es die Ausbildungspflicht nicht. In diesem Fall müssen Sie diesen Umstand der Koordinierungsstelle (KOST) melden. Erfährt die KOST durch die Meldung der Schule oder anderer Einrichtungen davon, nimmt sie von sich aus schriftlich Kontakt mit Ihnen und Ihrem Kind auf.
Wenn Sie mit der KOST bzw. dem Jugendcoaching zusammenarbeiten, erhalten Sie Unterstützung. Es wird eine Beratung und Betreuung eingeleitet. Gemeinsam mit Ihrem Kind wird ein Perspektiven- oder Betreuungsplan erstellt, der auf die Fähigkeiten, Interessen und Wünsche Ihres Kindes eingeht.
Wenn Sie nicht mit der KOST zusammenarbeiten, wird das Jugendcoaching versuchen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Scheitert dies, bekommen Sie ein weiteres Schreiben von der KOST. Reagieren Sie darauf auch nicht, kann eine Anzeige gegen Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden. In diesem Fall drohen Ihnen Strafen.
Wie hoch ist die Strafe, wenn mein Kind keine Ausbildung macht?
Eltern zahlen 100 bis 500 Euro beim ersten Verstoß bzw. 200 bis 1.000 Euro im Wiederholungsfall. Für die Verhängung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Wir hoffen, dass wir wieder einige offene Fragen beantworten konnten. Bis zum nächsten Mal!